Einstiegsgeld
Einstiegsgeld kann bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Haupterwerb als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II für die Dauer von höchstens 24 Monate gezahlt werden. Die Höhe orientiert sich an der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft der Gründerin oder des Gründers. Diese Förderung unterliegt einer KANN - BESTIMMUNG! Das bedeutet der Arbeitsvermittler kann diesen Zuschuss gewähren muss dies aber nicht tun.
VORAUSSETZUNGEN:
Förderfähig sind: - Neugründungen (alleine oder im Team) - Übernahme eines laufenden Unternehmens - erneute Existenzgründung („Zweite Chance“)
- Der Teilnehmer ist im Bezug von ALG II
- Der TN des Jobcenters muss die Tragfähigkeit der geplanten Selbständigkeit nachweisen (Businessplan mit fachkundiger Stellungnahme) und die Selbständigkeit muss hauptberuflichen Charakter haben
- Eine erfolgreiche Wiedereingliederung kann anders nicht sichergestellt werden
UMFANG DER FÖRDERUNG:
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Die Regelförderung sieht 50 % der ALG-II-Regelleistung vor. Maximale Förderhöhe sind 100 % der ALG-II-Regelleistung zzgl. 10 % je zusätzlicher Person in der Bedarfsgemeinschaft für bis zu maximal 24 Monate. Die Höhe des Einstiegsgeldes hängt von der bisherigen Dauer der Arbeitslosigkeit des Antragstellers und der Anzahl der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft. Sie wird von der jeweiligen Integrationsfachkraft / Fallmanager der zuständigen Stelle individuell festgelegt.
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Darüber hinaus können selbständige ALG-II-Empfänger finanzielle Hilfen bekommen, wenn zu erwarten ist, dass sie ihre Hilfebedürftigkeit dadurch dauerhaft überwinden oder reduzieren. Dies können z.B. Zuschüsse (max. 5.000 Euro) und Darlehen zur Beschaffung von Sachgütern sein oder Beratungsleistungen, z.B. durch Gründungsinitiativen, Unternehmensberater oder Steuerberater.
NOTWENDIGE UNTERLAGEN:
- Aussagekräftige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens zur Erläuterung der Geschäftsidee (Unternehmenskonzept) inklusive Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, Umsatz- und Rentabilitätsvorschau und einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle
- Antragsunterlagen vom Jobcenter
- Gewerbeanmeldung bzw. Anmeldung beim Finanzamt bei Freiberuflern allerdings erst zum Startdatum der geplanten Selbständigkeit
- Gegebenenfalls weitere Nachweise für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, zum Beispiel Unfallversicherung, Geschäftshaftpflicht
Bei erlaubnispflichtigen Gewerben zusätzlich:
Entsprechende Erlaubnis (bereits vor der Gewerbeanmeldung muss ggf. einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des jeweiligen Gewerbes gestellt werden)
Bei Handwerksberufen zusätzlich:
Bestätigung über die Eintragung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes